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Entschuldigungen von kranken Schülerinnen und Schülern

„Sind Schülerinnen und Schüler verhindert, am Unterricht oder an sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen teilzunehmen, haben sie oder im Falle der Minderjährigkeit die Eltern die Schule unverzüglich zu benachrichtigen und die Gründe spätestens am dritten Tag schriftlich darzulegen“.

Nutzen Sie für Krankmeldungen bitte E-Mails oder rufen Sie uns nach 8.00 Uhr an. Wir halten es aus den Erfahrungen der Vergangenheit für notwendig, dass der Telefonweg vorher frei bleibt für wichtige Notfallmeldungen oder dienstliche Anrufe, bei denen ein sofortiges Handeln notwendig ist. Eine gute Möglichkeit besteht auch darin, verlässliche Klassenkameraden oder Kursmitglieder mit der Übergabe einer Nachricht an die jeweiligen Fachlehrer zu betrauen.

Die E-Mail-Adresse der Schule lautet: sekretariat(at)kag-westerburg.de.

Pflicht zur Teilnahme am Unterricht und an Schulveranstaltungen, Beurlaubungen

„Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, den Unterricht und die sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen zu besuchen.“ (ÜSchO § 33 (1))

„Eine Beurlaubung vom Unterricht und von den sonstigen für verbindlich erklärten schulischen Veranstaltungen kann aus wichtigem Grund erfolgen.“ (ÜSchO § 38 (1)(2))

Während des Schulvormittags muss die Schule über den Verbleib der Schülerinnen und Schüler informiert sein, nur so gelingt die gemeinsame Erziehungsverantwortung von Schule und Elternhaus. Um eine sinnvolle Unterrichtsplanung zu gewährleisten, müssen Beurlaubungen im Voraus erfolgen, bei vorhersehbaren Ereignissen in einer ausreichenden Zeitspanne. Manchmal gibt es besondere Gelegenheiten des außerschulischen Lernens, z.B. an Universitäten, die ausgewählten Schülerinnen und Schülern offen stehen. In solchen Fällen unterstützt die Schule das Vorhaben gerne, wenn Elternhaus und Schüler akzeptieren, dass im eigenen Interesse der versäumte Unterricht in angemessener Frist eigenständig nachgeholt werden muss.

Der Fachlehrer kann für seine Stunden, der Klassen- oder Stammkursleiter für bis zu drei Unterrichtstage beurlauben, in anderen Fällen ist die Schulleiterin zuständig.

„Beurlaubungen unmittelbar vor und nach den Ferien sollen nicht ausgesprochen werden.“ (ÜSchO § 38 (2)) Auch die neue Schulordnung erlaubt eine Abweichung von dieser Regel nur in begründeten Ausnahmefällen.

Abmeldung von Wahlfächern und Arbeitsgemeinschaften

„Eine Abmeldung vom Unterricht in einem Wahlfach ist nur zum Ende des Schulhalbjahres zulässig.“ (ÜSchO § 35 (4))

Verhalten bei vorzeitig beendetem Unterricht (Bezug ÜSchO § 36 (3))

Die Verwaltungsvorschrift zum „Verhalten bei vorzeitig beendetem Unterricht“ verlangt eine besondere Verabredung.

Wir gehen davon aus, dass Ihr Kind bei vorzeitigem Unterrichtsschluss, z. B. bei Erkrankung einer Lehrkraft, umgehend den Heimweg antreten darf. Sollten Sie mit dieser Regelung nicht einverstanden sein, vermerken Sie dieses bitte auf dem Rückmeldezettel zum ersten Elternbrief oder durch einen schriftlichen Hinweis an den Klassenleiter. Die Schüler begeben sich im genannten Fall in den Fahrschülerraum oder die Bibliothek und unterliegen dort der Aufsicht der Schule bis zum planmäßigen Unterrichtsende.

Den älteren Schülerinnen und Schülern ab der Klassenstufe 9 ist das Verlassen des Schulgeländes bei vorzeitigem Unterrichtsschluss gestattet. Auch für diese Schüler verweisen wir auf den Haftungsausschluss der Schule und die eingeschränkte Gewährleistung der Unfallversicherung.

Sollte Ihr Kind, das in eine Klasse der Orientierungsstufe oder Mittelstufe geht, Unterricht oder Arbeitsgemeinschaften am Nachmittag haben, erlauben wir den Westerburger Kindern, dass sie das Schulgelände zum Mittagessen verlassen dürfen. Für den Heimweg übernehmen Sie als Eltern die Verantwortung. Die anderen Schülerinnen und Schüler dürfen auch in der Mittagspause das Schulgelände nicht verlassen. Sie nutzen den Fahrschülerraum, die Aula oder den Schulhof und unterziehen sich der Aufsicht der Schule. Auch diesen Regelungen können Sie schriftlich widersprechen bzw. einen Antrag stellen. Die schriftliche Ankündigung dieses Elternbriefes bietet dafür bestimmte Möglichkeiten.

Für Schüler der Oberstufe steht neben der Aula die Lounge zur Verfügung. Um die Bedürfnisse, z. B. in Freistunden, zu erfüllen, gelten dort besondere Regeln für den Gebrauch elektronischer Unterhaltungsgeräte.

Die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 6 – 10 dürfen während der Schulzeit das Schulgelände nur mit Erlaubnis einer Lehrkraft verlassen, das gilt auch in Pausen und Freistunden. Die Jahrgangsstufe 5 hat ihre eigene Regelung. Die Eltern werden extra unterrichtet.

Wir müssen Sie darauf aufmerksam machen, dass eine Haftung der Schule bei unerlaubtem und bei vorzeitigem Verlassen des Schulgeländes ausgeschlossen und der gesetzliche Unfallversicherungsschutz grundsätzlich nur für den direkten Heimweg gewährleistet ist.

Fristen zum freiwilligen Rücktritt (ÜSchO §44 oder § 80 für die MSS) bzw. zur Versetzung in besonderen Fällen (ÜSchO § 71)

Für das jetzige Schuljahr wünschen wir allen Schülerinnen und Schülern nachhaltige Lernerfolge sowie das Erreichen der privaten und schulischen Ziele. Eine längere Krankheit, ein Schulwechsel, besondere Schwierigkeiten in der Entwicklung oder in den häuslichen Verhältnissen können auch den Schulerfolg gefährden.

Die Schulordnung ermöglicht, dass in derartigen Fällen die Eltern von Schülerinnen und Schülern der Klassenstufen 6 – 10 einen schriftlichen Antrag auf freiwilliges Zurücktreten in die nächstniedere Klassenstufe stellen, der bis zum letzten Unterrichtstag vor den Osterferien vorliegen muss. Die Klassenkonferenz entscheidet über den Antrag; genauere Informationen finden Sie in der übergreifenden Schulordnung (§ 44 und § 80 Abs. 10 zum Zurücktreten in der Oberstufe).

Ein Antrag der Eltern auf Versetzung in besonderen Fällen (ÜSchO §71) oder zur nochmaligen Wiederholung der Klasse (ÜSchO § 72 (3)), wie z.B. aus den oben genannten Gründen, der zu den Versetzungskonferenzen vorliegen muss, bietet weitere Optionen. Dem Antrag auf Versetzung in besonderen Fällen kann entsprochen werden, wenn die Klassenkonferenz nach genauer Überprüfung befindet, dass dies bei der Würdigung der Gesamtpersönlichkeit der Schülerin und des Schülers, ihrer besonderen Lage, ihres Leistungsstandes und ihres Arbeitswillens gerechtfertigt und eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsten Klassenstufe zu erwarten ist.

In den aufgeführten Ausnahmefällen, in denen Familien ohnehin besonders belastet sind, können die genannten Maßnahmen helfen, die schulische Belastung zu mindern. Da die Schwierigkeiten sehr unterschiedlich und die Persönlichkeiten von Kindern und Jugendlichen einzigartig sind, sollten Sie die Möglichkeiten der individuellen Beratung und Unterstützung von schulischer Seite nutzen. Wenden Sie sich, auch bei anderen Fragestellungen, an die Fach- und Klassenlehrer Ihrer Kinder oder an die zuständigen schulischen Ansprechpartner.

Die Lehrerinnen und Lehrer unserer Schule haben in der Regel keine festgelegten Sprechzeiten. Zur Verabredung von passenden Gesprächsterminen oder telefonischen Kontakten kann Ihr Kind die Lehrkraft jederzeit ansprechen.

Unterricht bei "außergewöhnlichen wetterbedingten Umständen"

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Schülerinnen und Schüler,

da wir an die Vorgaben unseres Dienstherrn gebunden sind (§ 33 Abs. 5 übergeordnete Schulordnung), müssen wir auch unter widrigen Umständen ein schulisches Angebot bereit halten.

Sie müssen als Eltern entscheiden, ob Ihrem Kind der Schulweg zumutbar ist. Der Gesetzgeber hat diese Entscheidung bewusst in Elternhand gegeben, weil es für Schulen unmöglich ist, die konkrete Verkehrslage bei Ihnen vor Ort einzuschätzen.

Sind die Kinder in der Schule, entscheiden wir, mit der folgenden Regelung, die im Benehmen mit dem Schulelternbeirat und der Schülervertretung aufgestellt wurde.

„Falls durch außergewöhnliche wetterbedingte Umstände, die im Laufe der Unterrichtszeit eintreffen, der Rücktransport der SchülerInnen mit dem öffentlichen Nahverkehr zu den Wohnorten im Einzugsgebiet zu erheblicher Gefährdung führt und zunehmend unzumutbar wird, kann die Schulleitung einen früheren Unterrichtsschluss veranlassen, wenn dadurch die SchülerInnen voraussichtlich unter Vermeidung außergewöhnlicher Gefahren nach Hause gelangen können.
Sollte ein Rücktransport nicht mehr möglich sein, stellt die Schule die Aufsicht sicher.“

In dem Fall, dass uns schon am Vortag bekannt ist, dass ein Schülertransport seitens der Verkehrsbetriebe nicht gewährleistet wird, werden wir Ihnen dieses über unsere Homepage bekannt geben.

Ute Klapthor
Schulleiterin


Die übergreifende Schulordnung sagt in §33 Absatz 5 aus:

"Erschweren außergewöhnliche wetterbedingte Umstände (z.B. Hochwasser, Glatteis oder Windbruch) den Schulbesuch in erheblichem Maße, so entscheiden die Eltern, ob der Schulweg zumutbar ist.

Fällt der gesamte Unterricht für die Schülerinnen und Schüler aus, so sollen die Eltern nach Möglichkeit darüber unterrichtet werden.

Die Grundsätze regelt die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit dem Schulelternbeirat (§ 40 Abs. 5 Nr. 8 SchulG) und der Vertretung für Schülerinnen und Schüler."

Aktuelle Termine

07.10.-11.10.2024 Kursfahrt nach Sorrent

Jahrgangsstufe 12